Jens Spahn tritt als Unionsfraktionsvorsitzender zurück, weil er und sein Mann ein Kind über eine Leihmutter in den USA bekommen haben. Und das als Fraktionschef einer Partei, die Leihmutterschaft abgelehnt hat. Er bleibt Abgeordneter und fällt weich.
Am Samstag (18. Juli 2026) gab Jens Spahn seinen Rücktritt als Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion bekannt. In einem Schreiben an die Fraktionsmitglieder begründet er den Schritt mit dem Vorrang seiner Familie. Der öffentliche und parteiinterne Druck nach Bekanntwerden der Vaterschaft durch eine US-Leihmutter war zu stark geworden. Selbst Friedrich Merz nannte den Rücktritt „richtig und unvermeidlich“.
Doppelmoral: Privatleben versus Parteilinie
Spahn und sein Ehemann hatten sich ein Kind im Ausland austragen lassen, wo Leihmutterschaft legal ist. In Deutschland bleibt dies verboten, und zwar auch auf Druck konservativer Kräfte in der Union. Der Fall wirft ein grelles Licht auf die Kluft zwischen privater Lebensgestaltung und öffentlicher Haltung.
Kritiker innerhalb und außerhalb der Partei werfen Spahn vor, die eigenen moralischen Maßstäbe zu ignorieren, wenn sie ihn persönlich betreffen. Landesverbände der Frauen Union und einzelne CDU-Politiker forderten bereits vor dem Rücktritt Konsequenzen. Der Fraktionsrückhalt bröckelte rapide.
Doppelmoral als Markenzeichen der Union
Der Rücktritt offenbart eine tiefe Doppelmoral in der Union. Jahrelang predigte man Werte wie Familie, Kindeswohl und klare ethische Grenzen. Als es jedoch um einen prominenten, offen homosexuellen Parteikollegen ging, zeigte sich, wie flexibel diese Prinzipien plötzlich wurden. Zunächst gab es Gratulationen aus Teilen der Partei. Dann folgte der Rückzug, als der Druck zunahm. Merz distanzierte sich schließlich deutlich und betonte die Glaubwürdigkeit der Politik. Diese Wende wirkt opportunistisch. Die Union scheint weniger an konsequenter Ethik interessiert als daran, Skandale schnell einzudämmen, um Wähler nicht zu verlieren.
Doch was folgt daraus für die Debatte um das Verbot von Leihmutterschaft?
Recht, Praxis und internationale VergleicheLeihmutterschaft (juristisch oft als „Ersatzmutterschaft“ bezeichnet) ist in Deutschland seit dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) von 1990 verboten. § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG stellt die künstliche Befruchtung oder den Embryotransfer bei einer Frau unter Strafe, die bereit ist, das Kind nach der Geburt dauerhaft Dritten zu überlassen. Die Strafandrohung richtet sich primär gegen Ärztinnen und Ärzte (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Die Wunscheltern und die Leihmutter selbst machen sich in der Regel nicht strafbar. Ergänzend verbietet das Adoptionsvermittlungsgesetz die Vermittlung von Ersatzmüttern und wirbt mit einem Bußgeldverbot. Im Abstammungsrecht gilt nach § 1591 BGB klar: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat – unabhängig von genetischer Verwandtschaft. Diese Regelungen zielen darauf ab, eine „gespaltene Mutterschaft“ (genetische vs. austragende Mutter) zu verhindern, das Kindeswohl zu schützen und Kommerzialisierung sowie Ausbeutung zu unterbinden.
Die Lücke: Ausland und Anerkennung in Deutschland
Da die Beauftragung einer Leihmutter im Ausland für deutsche Staatsangehörige nicht strafbar ist (anders als etwa beim Organhandel, der global pönalisiert ist), entsteht eine faktische Umgehungsmöglichkeit. Paare und Einzelpersonen reisen in Länder, in denen kommerzielle oder altruistische Leihmutterschaft legal ist. Beliebte Destinationen sind die USA (oft als „Goldstandard“ mit klaren pre-birth orders), die Ukraine, Georgien, Zypern, Armenien oder Kolumbien. Kosten liegen aktuell (Stand 2026) bei rund 100.000–200.000 US-Dollar in den USA und etwa 45.000–80.000 Euro in osteuropäischen oder kaukasischen Ländern – inklusive Agentur, medizinischer Leistungen und Aufwandsentschädigung für die Leihmutter. Die rechtliche Anerkennung des Kindes in Deutschland erfolgt über die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen (nach FamFG).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seit 2014 klargestellt, dass eine solche Entscheidung anerkennungsfähig sein kann, wenn sie dem Kindeswohl dient und mindestens ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist. Fehlt jede genetische Verbindung (z. B. reine Embryonenspende ohne Eigenanteil der Wunscheltern), lehnt der BGH die Anerkennung ab. In diesen Fällen bleibt der Weg der Adoption. Die Leihmutter gilt nach deutschem Recht zunächst als Mutter; eine Statuskorrektur ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. In der Praxis führt dies dazu, dass Standesämter und Gerichte Fall für Fall entscheiden.
Wer eine Leihmutter im Ausland in Anspruch nimmt, hat in Deutschland fast nichts zu befürchten
Doch der Verfolgungseifer der Behörden gegenüber den Wunscheltern ist gering: Es gibt keine systematische Strafverfolgung der Inanspruchnahme ausländischer Dienste. Das ermöglicht ein florierendes Geschäft. Auf Kinderwunschmessen wie „Wish for a Baby“ in Berlin treten Agenturen aus den USA, Kanada, Georgien, Zypern oder Ghana offen als Aussteller auf und werben mit Paketen. Ähnliche Veranstaltungen finden in anderen Großstädten statt. Eine parlamentarische Anfrage in Berlin bestätigte die Präsenz solcher Anbieter, auch wenn die Werbung für im Inland verbotene Praktiken formal problematisch ist.
Vorbild Italien: Extraterritoriale Strafbarkeit
Italien hat seit 2004 ein strenges Inlandsverbot. Im Oktober 2024 erweiterte das Parlament unter der Regierung Meloni den Tatbestand auf die Inanspruchnahme im Ausland: Italienische Staatsangehörige, die Leihmutterschaftsdienste außerhalb Italiens nutzen, riskieren drei Monate bis zwei Jahre Haft und Geldstrafen von 600.000 bis einer Million Euro – unabhängig davon, ob die Praxis am Tatort legal ist. Das Gesetz trat Ende 2024/Anfang 2025 in Kraft. Die Regierung begründet es mit dem Schutz der „traditionellen Familie“ und dem Kampf gegen die „Vermietung von Gebärmuttern“.
Das Gesetz selbst ist geschlechts- und orientierungsneutral formuliert, entfaltet aber bei schwulen Paaren (für die biologische Elternschaft oft nur über Leihmutterschaft möglich ist) besonders starke Wirkung. Italien folgt damit einem strikten extraterritorialen Ansatz, der die deutsche Lücke schließen soll.
Debatte und offene Fragen
Die deutsche Diskussion ist polarisiert. Befürworter einer Lockerung betonen reproduktive Selbstbestimmung, Chancengleichheit (auch für gleichgeschlechtliche und unfruchtbare Paare) und den Umgang mit der Realität des Fortpflanzungstourismus. Gegner verweisen auf Risiken der Ausbeutung finanziell schwächerer Frauen (vor allem in ärmeren Ländern), die Kommerzialisierung von Kindern und die ethischen Probleme einer „Bestellung“ von Nachwuchs. Die Rechtsprechung bleibt einzelfallbezogen und lässt Interpretationsspielräume – was die im Ausgangstext beschriebene Uneindeutigkeit erklärt. Zahlen zum Umfang des deutschen „Leihmutterschaftstourismus“ sind ungenau, da keine zentrale Erfassung existiert. Schätzungen und Medienberichte deuten auf einen anhaltenden Boom hin, der durch niedrige Hürden bei der späteren Anerkennung und offene Werbung begünstigt wird. Eine Angleichung an das italienische Modell würde eine Gesetzesänderung mit extraterritorialer Wirkung erfordern – vergleichbar dem Transplantationsgesetz. Ob und wie Deutschland diesen Weg geht, bleibt eine politische Entscheidung, die derzeit nicht absehbar ist.






