Beitrag ursprünglich erschienen auf Freie Welt
Das Aachener Verwaltungsgericht hat eine wesentliche Einschränkung der sogenannten Gehsteigbelästigungsregelung vorgenommen und damit die Versammlungsfreiheit von Lebensschützern gestärkt.
Das umstrittene Gesetz verbietet es Lebensschützern, innerhalb eines festgelegten Bannkreises um Abtreibungseinrichtungen jede Handlung vorzunehmen, die Frauen von einer Abtreibung abbringen könnte – und schränkt dadurch massiv die freie Meinungsäußerung ein.
Richter: Kurze Begegnung von Schwangeren mit Lebensschützern ist kein Spießrutenlauf
Lebensschützer dürfen auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer gynäkologischen Praxis in Aachen beten und Bilder von Föten zeigen. Das Verwaltungsgericht Aachen erklärte am 18. März 2026 ein Verbot der Versammlung innerhalb von 100 Metern um den Praxiseingang für rechtswidrig. Schwangere Frauen kämen mit den Betenden und den Bildern allenfalls für etwa zehn Sekunden in Kontakt und könnten dieser Begegnung problemlos ausweichen. Eine derart kurze Konfrontation stelle keinen unzumutbaren Druck dar.
Jahrelange friedliche Praxis ohne Ansprache
Seit 2005 treffen sich Mitglieder eines Vereins, der sich für den Schutz ungeborenen Lebens einsetzt, einmal im Monat zu sogenannten Gebetsvigilien genau gegenüber der betreffenden Praxis. Nach Angaben des Vereins wird ausschließlich still gebetet. Die Teilnehmer halten dabei Bilder von Jesus, Maria und zwei Föten hoch. Frauen, die die Praxis betreten, werden nicht aktiv angesprochen oder belästigt.
Verbot berücksichtigt Grundrechte zu wenig
Für eine angemeldete Veranstaltung im Dezember 2024 untersagte das Land Nordrhein-Westfalen die Versammlung im 100-Meter-Radius um den Eingang und wies stattdessen einen anderen Ort zu. Zur Begründung wurde das Belästigungsverbot aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz herangezogen, das untersagt, Schwangere in der Nähe solcher Einrichtungen zu bedrängen, einzuschüchtern oder erheblich unter Druck zu setzen.
Das Gericht gab der Klage des Vereins statt und erklärte die örtliche Beschränkung für rechtswidrig. In der mündlichen Urteilsbegründung betonte es, dass die Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes weder eine generelle Meinungskundgabe noch eine Konfrontation mit abweichenden Ansichten grundsätzlich untersagten. Auch die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer seien in die Abwägung einzubeziehen.
Rechtsmittel noch möglich
Gegen das Urteil kann das Land die Zulassung der Berufung beantragen. In diesem Fall würde das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen abschließend entscheiden.






